UrhG Coalition for Action
"Copyright for Education and Research"

Aktionsbündnis ,,Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft"
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Pressemitteilung 02/12
vom 5. Juni 2012

Zur Überwindung einer Nulllösung beim Wissenschaftsurheberrecht erst einmal in Richtung eines Zweitverwendungsrechts

Bis vor kurzem sah es so aus, dass Bundesregierung und auch Bundesjustizministerium keinerlei Aktivität zugunsten eines wissenschafts- und bildungsfreundlichen Urheberrechts entwickeln würden. Nur KünstlerInnen, Verbraucher und Verlage schienen das Ministerium noch zu interessieren. Jetzt aber – wer auch immer dafür verantwortlich sein mag: vielleicht sogar das Bundesministerium für Bildung und Forschung oder der öffentliche Druck der Piratenpartei scheint sich doch ein kleines „Window of oppertunity” auf zu tun. Vielleicht ist zumindest eine Regelung für ein Zweitverwendungsrecht von UrheberInnen in Bildung und Wissenschaft möglich (zuweilen auch Zweitverwertungs- oder Zweiveröffentlichungsrecht genannt).

Das Aktionsbündnis fordert die Bundesregierung auf, diesen überfälligen Schritt nun auch endlich zu machen. Auch die Projektgruppe „Bildung und Forschung” der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft” hat am 21.5.2012 parteiübergreifend eine Handlungsempfehlung zum Thema „Open Access und Zweitveröffentlichungsrecht” abgegeben.

Ein Zweitverwendungsrecht hat mit Open Access zunächst nichts zu tun und kann daher auch ohne Regelung der Art der darauf folgenden tatsächlichen Verwendung in das Gesetz eingebracht werden. Das sollte über eine kleinere Änderung in § 38 UrhG erreichbar sein. Dieses Recht beeinträchtigt in keiner Weise Wissenschaftsfreiheit. Vielmehr stärkt es die auch politisch zweifellos erwünschten Rechte der UrheberInnen in Bildung und Wissenschaft. Das Zweitverwendungsrecht sollte Arbeiten betreffen, die z.B. in Periodika, Sammelbänden, Festschriften und Proceedings erscheinen, aber zu erwägen wäre in mittlerer Perspektive auch die Berücksichtigung von Monographien. Zwischen wissenschaftlicher Erstpublikation in einem Organ der freien Wahl der WissenschaftlerInnen und der Zweitveröffentlichung sollte eine Embargofrist liegen. Die Frage der Regelung der Formatierung der Zweitverwertung hält das Aktionsbündnis für zweitrangig, wenn auch in den Rechts-, Geistes- und Sozialwissenschaftlichen weiterhin der verbindliche, referenzierbare Zitatnachweis wichtig ist.

Wie gesagt, das Zweitverwendungsrecht hat mit Open Access zunächst nichts zu tun und kann sofort als Recht der UrheberInnen implementiert werden. Das Aktionsbündnis empfiehlt jedoch dem Gesetzgeber, ergänzend zur jetzt anstehenden Regelung des Zweitverwendungsrechts, durch ein Bündel von Maßnahmen dafür zu sorgen, dass im Interesse der Öffentlichkeit an einer freien und offenen Nutzung zumindest des mit öffentlichen Mitteln produzierten Wissens Formen der Verbindlichkeit gefunden werden.

Optionen, dieser Herausforderung Rechnung zu tragen, werden ja in der Literatur diskutiert, z. B. freiwillige Bereitschaft der AutorInnen, ihr neues Recht zugunsten Open Access zu nutzen; Zwangslizenzen gegenüber den Rechtinhabern; vertragliche Vereinbarungen bei der Drittmittelförderung; entsprechende Formulierungen bei den Arbeitsverträgen zugunsten eines einfachen Zweitnutzungsrechts der Organisationen der UrheberInnen (im Sinne eines institutionellen Mandats) oder, weitestgehend, die Verankerung des institutionellen Mandats als Schrankenregelung im Urheberrecht selbst. Aber sie alle müssen sicher noch weiter in ihren Konsequenzen und in rechtlicher Verträglichkeit überprüft werden.

Aber jetzt sollte dieses kleine Fenster genutzt werden. Dass es damit nicht insgesamt mit dem wissenschaftsfreundlichen Urheberrecht getan ist, weiß jeder in Bildung und Wissenschaft. Nach wie vor steht die grundlegende Forderung des Aktionsbündnisses nach einer uneingeschränkten, genehmigungsfreien Nutzung öffentlich finanzierten Wissens in Bildung und Wissenschaft im Raum. Über etwaige noch anfallende Vergütungen an Rechteinhaber müssen sich die Träger der Einrichtungen von Bildung und Wissenschaft auf eine entsprechende Finanzierung verständigen, so wie sie es ja auch (jahrhundertelang) mit den Bibliotheken getan haben.

Aber jetzt sollte es zur Überwindung einer Nulllösung erst mal in Richtung „Zweitverwendungsrecht” gehen.

Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft”
V.i.S.d.P. Prof. Dr. Rainer Kuhlen (Sprecher)


The Coalition for Action "Copyright for Education and Research" (http://www.urheberrechtsbuendnis.de/) was founded in 2004 in connection with the amendment of copyright legislation in Germany. The Coalition for Action lobbies for a balanced copyright and demands free access to worldwide information at any time from anywhere for everybody active in public education and research. The Coalition for Action is based on the Göttingen Declaration on Copyright for Education and Research of 5 July 2004. Six members of the alliance of German research organizations (Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.V., Hochschulrektorenkonferenz, Max-Planck-Gesellschaft, Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. and Wissenschaftsrat), 371 learned societies, federations and institutions as well as more than 7,250 individuals were subscribers to this declaration.

Further information on the topic of a Copyright for Education and Research can be found at IUWIS.

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