UrhG Coalition for Action
"Copyright for Education and Research"

Aktionsbündnis ,,Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft"
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Pressemitteilung 01/13
vom 6. März 2013

Viel Essig im Wein des Bundesministeriums der Justiz — Zweitverwertungsrecht: unbedingt ja, aber nicht so

Zusammenfassung: Das Aktionsbündnis hält die Einführung eines Zweitverwertungsrechts für wissenschaftliche AutorInnen für überfällig. Der jetzt vorliegende Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz mit einer Änderung von § 38 des Urheberrechtsgesetzes muss jedoch als missglückt abgelehnt werden – zu viele Einschränkungen wären mit diesem neuen Recht verbunden. Zudem ist der Vorschlag unklar und widersprüchlich formuliert. Ein Ende der Debatte ist leider so nicht abzusehen.

Das Aktionsbündnis setzt sich seit vielen Jahren für ein Zweitverwertungsrecht zugunsten wissenschaftlicher AutorInnen ein. Dieses Recht ist längst überfällig. AutorInnen soll durch eine rechtliche Regelung im Urheberrechtsgesetz zugestanden werden, dass sie über ihre kommerziell erstpublizierten Werke wieder verfügen können. Dass dieses Recht nur für nicht gewerbliche Zwecke wahrgenommen werden darf, leuchtet ein. Für die weiteren Bedingungen, die an dieses neue Recht geknüpft werden sollen, gilt dies aber nicht.

Den vorliegenden Referentenentwurf hat das Ministerium mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 06.03.2013 an etwa 200 Personen und Institutionen versandt. Das Aktionsbündnis kommt nicht umhin, diesen Entwurf in der jetzigen Form als missglückt abzulehnen – unter anderem aus folgenden Gründen:

  1. Die Regelung über eine Änderung von § 38 des Urheberrechtsgesetzes soll nur für Zeitschriftenartikel gelten. Sie gilt nicht für Artikel in Tagungsbänden von Konferenzen (proceedings) oder in anderen Sammelbänden, obwohl der Paragraph den Titel „Beiträge zu Sammlungen“ trägt. Konferenzbeiträge sind aber in vielen Disziplinen genauso wichtig wie Zeitschriftenartikel, und auch für sie wird i. d. R. kein Honorar gezahlt.
  2. Das Recht soll nur den Autoren von Werken zugebilligt werden, die zu mindestens 50% mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind. Absurd würde es, wenn damit nur Werke gemeint wären, die aus öffentlich finanzierter Projektforschung entstanden sind – wie es der Börsenverein des Deutschen Buchhandels offenbar gerade noch zugestehen will. Das Recht muss für alle WissenschaftlerInnen gelten, besser noch für alle UrheberInnen.
  3. Das Zweitverwertungsrecht ist nur für die öffentliche Zugänglichmachung (nach § 19a UrhG) vorgesehen. Entsprechend der jetzt vorgesehenen Erweiterung von § 38, Absatz 1, Satz 1 sollte dieses Recht aber auch für vervielfältigen und verbreiten gelten.
  4. Der Zusammenhang von § 38 Absatz 1 mit dem neuen Absatz 4 ist nicht klar. Welcher Absatz gilt: ein Recht für alle Urheber oder eines nur für spezielle (s. Punkt b)? Haben die AutorInnen nur das Zweitverwertungsrecht für die öffentliche Zugänglichmachung wie in Abs. 4 oder haben sie es auch nach Abs. 1? Ist es dort einfach vergessen worden?
  5. Zudem soll offenbar die fatale, 1965 in letzter Minute ins Gesetz aufgenommene Regelung in Abs. 1 fortbestehen, dass das Recht der AutorInnen nur gilt, wenn vertraglich „nichts anderes vereinbart ist“. Im neuen Absatz 4 heißt es aber: „Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“ Was denn nun?
  6. Eine Embargofrist von einem Jahr entspricht kaum den internationalen Gepflogenheiten. Nach einem halben Jahr dürften die Verlage ihre Investitionen im Allgemeinen amortisiert haben.
  7. Das Aktionsbündnis hält die Einschränkung in § 38, Abs. 4, das publizierte Werk bei einer Zweitverwertung „in der akzeptierten Manuskriptversion“ zu verwenden, für überflüssig und schlägt vor, diesen Passus zu streichen.

Wissenschaftlerinnen und Lehrende stören sich zunehmend daran, dass immer wieder Normen im Gesetz festgelegt werden, die an sich Bildung und Wissenschaft begünstigen sollen, aber durch viele Einschränkungen faktisch unbrauchbar und unverständlich werden und eher Verwirrung als Rechtsklarheit schaffen. Das Bundesministerium der Justiz meint offenbar, den Interessen der Verlagswirtschaft auch im Urheberrecht weiter Rechnung tragen zu müssen. Aber das Urheberrecht soll die Urheber begünstigen, nicht die Wirtschaft. Urheber sind in der Wissenschaft immer auch Nutzer; die kommerzielle Verwertung ihrer Werke interessiert sie im Allgemeinen kaum.

Bildung und Wissenschaft brauchen eine umfassende Bildungs- und Wissenschaftsschranke und eine Priorität der Rechte der AutorInnen gegenüber den Vertragsbedingungen der Verwerter. Das Herumdoktern am bestehenden, unzeitgemäßen Urheberrecht führt nicht zu nachhaltigen Lösungen.

Das Aktionsbündnis hat das Bundesministerium der Justiz aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass alle Stellungnahmen zu dem Referentenentwurf öffentlich zugänglich gemacht werden – es sei denn, jemand widerspricht dem ausdrücklich.

Die Stellungnahme des Aktionsbündnisses (auch zu den verwaisten Werken) an das Bundesministerium der Justiz unter: http://www.urheberrechtsbuendnis.de/stellungnahme-verwaistewerke-2013-03.html

Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft”
V.i.S.d.P. Prof. Dr. Rainer Kuhlen (Sprecher)


The Coalition for Action "Copyright for Education and Research" (http://www.urheberrechtsbuendnis.de/) was founded in 2004 in connection with the amendment of copyright legislation in Germany. The Coalition for Action lobbies for a balanced copyright and demands free access to worldwide information at any time from anywhere for everybody active in public education and research. The Coalition for Action is based on the Göttingen Declaration on Copyright for Education and Research of 5 July 2004. Six members of the alliance of German research organizations (Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.V., Hochschulrektorenkonferenz, Max-Planck-Gesellschaft, Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. and Wissenschaftsrat), 372 learned societies, federations and institutions as well as 7,300 individuals were subscribers to this declaration.

Further information on the topic of a Copyright for Education and Research can be found at IUWIS.

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