UrhG
Aktionsbündnis
„Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“
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„Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“

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Pressemitteilung 16/09
vom 10. Dezember 2009

Kreative Auslegungskunst der Gerichte gefragt — macht ein Hauptsache-Gerichtsverfahren in Sachen § 52b des UrhG Sinn?

Zusammenfassung:

Das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ kann das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) in Sachen § 52b UrhG nicht als angemessen oder gar zukunftsweisend akzeptieren. Weder ist das den Bibliotheken an sich zustehende Recht auf Digitalisierung und Zugänglichmachen ihrer eigenen Werke umfassend zukunftssicher zugesprochen worden. Noch ist das den Nutzern ebenfalls nach § 53 UrhG zustehende Recht auf Erstellung von Privatkopien durch Ausdrucken oder Abspeichern eingeräumt worden. Das Urteil überzeugt auch rechtsdogmatisch keineswegs, ganz zu schweigen von dem Unverständnis der Nutzungsanforderungen in Bildung und Wissenschaft. Das Aktionsbündnis hofft sehr, dass die bravourös kämpfende Technische Universität Darmstadt nicht aufgibt und ein Hauptsache-Gerichtsverfahren anstrebt, um vielleicht letztlich über den Bundesgerichtshof eine Klärung der Sinnlosigkeit solcher Regelungen und Formulierungen wie in § 52b zu erreichen.
Gefragt ist in mittlerer Sicht aber natürlich der Gesetzgeber selber, um sich im Dritten Korb an die dringend erforderliche umfassende Urheberrechtsreform zu machen.

Das Aktionsbündnis hat mit Interesse, dann aber doch mit Verwunderung die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) in Sachen § 52b UrhG zur Kenntnis genommen. Der Verlag Ulmer, unterstützt vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels, hatte eine einstweilige Verfügung gegen Praktiken der TU Darmstadt beantragt, die nach einer ersten, für die TU Darmstadt weitgehend positiven Entscheidung im zuständigen Landgericht nun noch einmal vom OLG verhandelt werden musste.

Die Entscheidung des OLG ist in der Fachwelt breit diskutiert worden. Das Aktionsbündnis möchte speziell zu zwei Punkten Stellung beziehen.

1. Priorität von Schrankenregelungen gegenüber vertraglichen Vereinbarungen

Durchaus mit Respekt hat das Aktionsbündnis den Versuch des OLG zur Kenntnis genommen, der Intention der EU-Richtlinie „Urheberrechte und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“ (2001/29/EG) gleich über drei Sprachversionen (deutsch, englisch, französisch) nachzuspüren. Dabei ist das OLG, anders als der Börsenverein, zu dem Ergebnis gekommen, dass das Angebot eines Verlages zum Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bibliothek nicht ausreicht, um den Bibliotheken das in § 52b gegebene Recht auf Digitalisierung und Anbietung ihrer Werke zu nehmen. Es muss ein solcher Vertrag abgeschlossen sein. Das ist ein Teilerfolg.

Das Aktionsbündnis fordert jedoch eine rechtliche Vorgabe, dass auch bei einer vertraglichen Vereinbarung den Bibliotheken nicht das Recht abbedungen werden kann, ergänzend auch selber die eigenen Bestände zu digitalisieren und anzubieten. So viel Konkurrenz sollte auch auf den Informationsmärkten erlaubt sein. Insgesamt appelliert das Aktionsbündnis an den Gesetzgeber und die Gerichte, dass Schrankenregelungen wie der § 52b UrhG nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgehebelt bzw. interpretierend marginalisiert werden.

2. Dedicated terminals sind keine Leseplätze — Das Recht auf Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch darf nicht weiter eingeschränkt werden

Mit Unverständnis hat das Aktionsbündnis zur Kenntnis genommen, dass es nach der Rechtsprechung des OLG den Bibliotheken nicht erlaubt sein soll, die technischen Bedingungen bereitzustellen, die es den Bibliotheksnutzern erlauben würden, das ihnen nach § 53 UrhG zustehende Recht auch an elektronischen Leseplätzen auszuüben. Sprich: Bibliotheken dürfen nach OLG ihre „Leseplätze“ nicht so ausstatten, dass Nutzer das gewünschte Material ausdrucken oder auf einem eigenen USB-Stick speichern können.

Warum muss man Studierende und Wissenschaftler bei der Arbeit behindern? Soll man etwa auch Formeln oder lange Internetadressen mit der Hand abschreiben, da man sie ja nicht durch copy&paste in die eigene Umgebung direkt überführen kann? Das leider traurige Satirepotenzial dieser JEIN-Entscheidung — man hat an sich das Recht, aber es kann nicht ausgeübt werden — ist offensichtlich: Warum nicht den Bildschirm auf einen Kopierer legen oder den Bildschirm mit der Handy-Kamera abfotografieren?

Aber im Ernst — anders als bei der mehrsprachigen Analyse für die vertragliche Vereinbarung, ist das OLG in dieser Sache nicht den anderssprachigen Versionen der EU-Richtlinie konsequent nachgegangen. In dem verbindlichen englischen Text heißt es lediglich, dass die Materialien an „dedicated terminals“ genutzt werden dürfen. Der deutsche Gesetzgeber hat daraus — ob der Folgen bewusst oder einfach aus sprachlicher Verlegenheit oder aus der Gewohnheit, Bibliotheken mit „lesen“ und „Lesesäle“ zu assoziieren — „Leseplätze“ gemacht.

Das OLG hat nun diese Übersetzung wörtlich genommen, was auf Seite 16 in der Begründung des Urteils auch nachdrücklich durch Unterstreichen von LESEplätzen dokumentiert ist. Daraus wird gefolgert, dass nur das Lesen, aber nicht das an sich entsprechend § 53 UrhG erlaubte private Kopieren ermöglicht werden dürfe. Das aber ist nicht überzeugend: Bibliotheken haben in ihren Beständen nicht nur lesbare Bücher, sondern auch multimediale, temporale Werke. Wie will man ein Video oder ein Tonband auf einem LESEgerät lesen? Wenn aber das Lesen nicht der einzige Zweck der Schrankenregelung in § 52b UrhG ist, so dürfte auch die Beschränkung auf das Lesen bzw. das Nicht-Ermöglichen von Ausdrucken oder Speichern keinen Sinn mehr machen.

Die Entscheidung des OLG überzeugt auch aus dogmatischen Gründen nicht

Das Gericht verbietet ausdrücklich das „Ermöglichen“ einer Vervielfältigung durch Ausdrucken bzw. Speichern auf USB-Stick. Ein Verwertungsrecht des „Ermöglichens einer Vervielfältigung“ sehen aber die §§ 15ff UrhG nicht vor, so dass die verbotene Handlung vom Urheberrecht nicht erfasst ist, ohne dass es auf die Anwendbarkeit von § 52b UrhG ankäme. Die Vervielfältigung als urheberrechtlicher Eingriff wird durch die Nutzer der Bibliothek vorgenommen. Deren Zulässigkeit ist nach den allgemeinen Regeln, insbesondere nach § 53 UrhG zu beurteilen.

Natürlich ist hier der Gesetzgeber in erster Linie gefragt

Er hat die Gerichte in vielen Fällen im Ungewissen bzw. Unhantierbaren gelassen. Das Aktionsbündnis setzt daher auf zeitgemäßere, flexiblere und liberalere Formulierungen im anstehenden Dritten Korb der Urheberrechtsanpassung. Das Aktionsbündnis nimmt daher zustimmend zur Kenntnis, dass sowohl die Europäische Kommission als auch aktuell jetzt die SPD Fraktion im Deutschen Bundestags die aktuelle Rechtslage in Bezug auf digitale Leseplätze aus Nutzersicht nicht für befriedigend halten. Auch Gerichte sollten bei der Auslegung den Nutzerinteressen ein größeres Gewicht zumessen können und z.B. den Spielraum von „dedicated terminals“ auch zugunsten der Nutzer ausnutzen.

Soll der Bundesgerichtshof entscheiden

Angesichts der vielen weiterhin offenen Fragen würde es das Aktionsbündnis begrüßen, wenn die TU Darmstadt keine Abschlusserklärung abgeben würde. Ein Hauptsacheverfahren wäre im öffentlichen Interesse erwünscht, nicht zuletzt um dann vielleicht eine Klärung durch den Bundesgerichtshof (BGH) herbeizuführen.
Kann man an die Solidarität der Bibliotheken, einschließlich des dbv appellieren, sich an den bei einem Hauptsache-Berufungsverfahren anfallenden Kosten signifikant zu beteiligen?

Prof. Dr. Rainer Kuhlen
Sprecher des Aktionsbündnisses „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“


Das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ (http://www.urheberrechtsbuendnis.de/) wurde 2004 im Zusammenhang mit der Novellierung der Urheberrechtsgesetzgebung in Deutschland gegründet. Das Aktionsbündnis setzt sich für ein ausgewogenes Urheberrecht ein und fordert für alle, die zum Zweck von Bildung und Wissenschaft im öffentlichen Raum tätig sind, den freien Zugang zur weltweiten Information zu jeder Zeit von jedem Ort. Grundlage des Aktionsbündnisses ist die Göttinger Erklärung zum Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft vom 5. Juli 2004. Diese Erklärung wurde unterzeichnet von sechs Mitgliedern der Allianz der Wissenschaftsorganisationen (Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.V., Hochschulrektorenkonferenz, Max-Planck-Gesellschaft, Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. und Wissenschaftsrat), von über 365 wissenschaftlichen Fachgesellschaften, Informationseinrichtungen und Verbänden sowie von mehr als 7.100 Einzelpersönlichkeiten. Sprecher des Aktionsbündnis sind Prof. Dr. Kuhlen (Konstanz), Dr. Müller (Heidelberg), Dr. Sepp (Kassel). Weitere Informationen über Nachfrage an: rainer.kuhlen at uni-konstanz.de, hmueller at mpil.de und sepp at physik.uni-kassel.de.

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Ein Status-Überblick zum Urheberrecht — national und in Europa
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Das Aktionsbündnis nimmt zum „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ Stellung.
Stellungnahme vom 6. April 2021 zum Gesetzentwurf.
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7. Oktober 2020 Buch Kuhlen

Bei de Gruyter erschienen:
Rainer Kuhlen, „Die Transformation der Informationsmärkte in Richtung Nutzungsfreiheit — Alternativen zur Als-ob-Regulierung im Wissenschaftsurheberrecht“.
Online unter DOI: 10.1515/9783110693447

28. Februar 2018 auf ein Neues...

UrhWissG tritt in Kraft — kein ganz großer Wurf, aber doch größere Rechtssicherheit und einige Verbesserungen
(Pressemitteilung).

20. November 2017 Jahrestagung

Alle Vorträge unserer Jahrestagung vom 8. November 2017 sind online verfügbar:
(Vorträge).

7. Juli 2017 Paragraphenzeichen

Die Urheberrechtsreform (UrhWissG) ist durch — Erleichterung, aber kein Grund zum Jubeln
(Pressemitteilung).

26. Juni 2017 Pusteblume

Ein Appell an den Bundestag: Das UrhWissG muss in dieser Legislaturperiode ohne Einschränkungen verabschiedet werden.
Das Aktionsbündnis fordert die beiden Fraktionsvorsitzenden der CDU/CSU und SPD, Volker Kauder und Thomas Oppermann, auf, den Regierungsentwurf für das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz für die Abstimmung im Bundestag freizugeben, und dann die Mitglieder des Bundestags, dem Gesetz ohne Einschränkungen zuzustimmen.
(Pressemitteilung).

22. Mai 2017 Spielplatz

FAZ, diesen Kampf kannst Du nicht gewinnen — Verzerrter Journalismus in Sachen Urheberrecht durch Herausgeber und Geschäftsführer der FAZ
Das Aktionsbündnis kritisiert den offenen Brief der Herausgeber und Geschäftsführer an den Bundesrat vom 12.5.2017 und den vom 18.05.2017 an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Durch diese Schreiben versuchen die „Macher“ des Blattes Druck auf die Gesetzgebungsorgane auszuüben. Dieses Verhalten kann man gelinde gesagt nur als ungewöhnlich und äußerst bedenklich bezeichnen.
(Pressemitteilung).

10. Mai 2017

Der Bundesrat sollte sich nicht von den Untergangsszenarien des Börsenvereins blenden lassen.
Wir haben in einer Stellungnahme an den Bundesrat diesen aufgefordert, den Gesetzesentwurf zum „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz — UrhWissG“ anlässlich seiner Plenarsitzung am 12. Mai 2017 nicht aufzuhalten, sondern im Prinzip zu unterstützen.
(Pressemitteilung)


27. April 2017 schlechter Weg

Die Zeit drängt: Bildung und Wissenschaft brauchen eine Reform des Urheberrechts!
Wir unterstützen weiter den vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf für eine Reform des Urheberrechts, jedoch bedauern wir die Verschlechterungen des Regierungsentwurfs im Vergleich zum Referentenentwurf.
(Pressemitteilung).

23. Februar 2017

Petition zur Unterstützung des Referentenentwurfs zur Reform des Urheberrechts
Unterstützen auch Sie diese Petition auf change.org!
(zur Petition)


14. Februar 2017 fake-news

Wir machen darauf aufmerksam, dass auf der Website www.publikationsfreiheit.de versucht wird, die Öffentlichkeit und insbesondere die Autorinnen und Autoren in Bildung und Wissenschaft mit unzutreffenden Behauptungen zugunsten von Verlagsinteressen zu manipulieren.
(Pressemitteilung).

24. Januar 2017

Der Weg ist noch nicht zu Ende — aber die Richtung stimmt
Das Aktionsbündnis sieht im Referentenentwurf des BMJV für ein „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz — UrhWissG“ einen wichtigen Schritt in Richtung eines bildungs- und wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts.
(Pressemitteilung)


21. Dezember 2016 ABWS

Der Weg zu der Einen Allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke (ABWS) sollte nun frei sein — Gehen Sie voran, Herr Maas!
(Pressemitteilung).

15. Dezember 2016LMS in Deutschen Hochschulen

KMK, VG Wort und HRK müssen endlich Klarheit schaffen
Die gemeinsame Pressemitteilung von KMK, VG Wort und HRK vom 9.12.2016 sorgt in den Hochschulen weithin stark für Verunsicherung und Verwirrung. Was soll tatsächlich ab dem 1.1.2017 mit den elektronischen Semesterapparaten geschehen? Weiter wird derzeit gelöscht bzw. Texte auf unsichtbar gestellt. Es besteht Handlungsbedarf!
(Pressemitteilung)


12. Dezember 2016 Paragraphenzeichen

Und sie scheinen sich doch noch bewegen zu können – KMK und VG-Wort. Und die Hochschulrektorenkonferenz ist jetzt an Bord. Wie die Übergangsregelung ab Anfang 2017 aussehen soll, ist jedoch noch unklar. Schuld an dem jetzigen offensichtlichen Desaster um den Rahmenvertrag zu § 52a UrhG ist letztlich die unerträgliche Verzögerungstaktik der Politik.
(Pressemitteilung).

22. November 2016faul

Empfehlung zum Umgang mit § 52a UrhG im Kontext des Rahmenvertrags zwischen KMK und VG-Wort veröffentlicht.
(Pressemitteilung)


16. November 2016 Breif an den BMJV

Offener Brief an den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas: „Bitte lassen Sie den Schleier von diesem verdeckten Objekt [dem Entwurf einer Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Urheberrecht] wegreißen! Der Öffentlichkeit ist das Spiel mit Andeutungen nicht länger zuzumuten.“
(offener Brief).

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Publikationen
Jahrestagung Vorträge der Jahrestagung vom 8. November 2017 online verfügbar:

publication Was wissen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler über ihre Urheberrechte, wie handeln sie, und was wünschen sie?
Studie im Auftrag des Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft e.V.

publication Folder mit unserem Empfehlungen zum Umgang mit dem Rahmenvertrag zwischen KMK und VG-Wort zu § 52a UrhG
Version: 22. November 2016
Format: A4 duplex

publication Folder mit den aktuellen Forderungen
Version: August 2015 — größere Stückzahlen zur Auslage können Sie bei uns anfordern.

publication Folder zur Allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsklausel
Version: August 2015 — größere Stückzahlen zur Auslage können Sie bei uns anfordern.

publication Folder zum Zweitöffentlichungsrecht für wissenschaftliche Artikel
Version: Juli 2015 — größere Stückzahlen zur Auslage können Sie bei uns anfordern.

publication Information als Vitamin für Innovation: Schranken oder Lizenzen für Forschung und Lehre?
Zusammenstellung zur Jahrestagung am 10. Oktober 2013

publication Breite Unterstützung für eine umfassende Verbesserung des Urheberrechts für Bildung und Wissenschaft
Auswertung einer Befragung und politische Konsequenzen, September/Oktober 2011

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facebook Facebook-Auftritt des Aktionsbündnisses

Das IUWIS Projekt entwickelt Social-Network mit Informationen zum Urheberrecht in Bildung und Wissenschaft.

zuletzt geändert am 9. 01. 2015Stand des Newsdienstes: 6. 04. 2021