Pressemitteilung 16/09
vom 10. Dezember 2009
Kreative Auslegungskunst der Gerichte gefragt — macht ein Hauptsache-Gerichtsverfahren in Sachen § 52b des UrhG Sinn?
Zusammenfassung:
Das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft kann das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG)
in Sachen § 52b UrhG nicht als angemessen oder gar zukunftsweisend akzeptieren. Weder ist das den Bibliotheken an sich zustehende
Recht auf Digitalisierung und Zugänglichmachen ihrer eigenen Werke umfassend zukunftssicher zugesprochen worden. Noch ist das den
Nutzern ebenfalls nach § 53 UrhG zustehende Recht auf Erstellung von Privatkopien durch Ausdrucken oder Abspeichern eingeräumt
worden. Das Urteil überzeugt auch rechtsdogmatisch keineswegs, ganz zu schweigen von dem Unverständnis der Nutzungsanforderungen
in Bildung und Wissenschaft. Das Aktionsbündnis hofft sehr, dass die bravourös kämpfende Technische Universität Darmstadt
nicht aufgibt und ein Hauptsache-Gerichtsverfahren anstrebt, um vielleicht letztlich über den Bundesgerichtshof eine Klärung der
Sinnlosigkeit solcher Regelungen und Formulierungen wie in § 52b zu erreichen.
Gefragt ist in mittlerer Sicht aber natürlich der Gesetzgeber selber, um sich im Dritten Korb an die dringend erforderliche umfassende
Urheberrechtsreform zu machen.
Das Aktionsbündnis hat mit Interesse, dann aber doch mit Verwunderung die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) in Sachen
§ 52b UrhG zur Kenntnis genommen. Der Verlag Ulmer, unterstützt vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels, hatte eine
einstweilige Verfügung gegen Praktiken der TU Darmstadt beantragt, die nach einer ersten, für die TU Darmstadt weitgehend
positiven Entscheidung im zuständigen Landgericht nun noch einmal vom OLG verhandelt werden musste.
Die Entscheidung des OLG ist in der Fachwelt breit diskutiert worden. Das Aktionsbündnis möchte speziell zu zwei Punkten Stellung
beziehen.
1. Priorität von Schrankenregelungen gegenüber vertraglichen Vereinbarungen
Durchaus mit Respekt hat das Aktionsbündnis den Versuch des OLG zur Kenntnis genommen, der Intention der EU-Richtlinie
Urheberrechte und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (2001/29/EG) gleich über drei Sprachversionen
(deutsch, englisch, französisch) nachzuspüren. Dabei ist das OLG, anders als der Börsenverein, zu dem Ergebnis gekommen,
dass das Angebot eines Verlages zum Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bibliothek nicht ausreicht, um den Bibliotheken
das in § 52b gegebene Recht auf Digitalisierung und Anbietung ihrer Werke zu nehmen. Es muss ein solcher Vertrag abgeschlossen sein.
Das ist ein Teilerfolg.
Das Aktionsbündnis fordert jedoch eine rechtliche Vorgabe, dass auch bei einer vertraglichen Vereinbarung den Bibliotheken nicht
das Recht abbedungen werden kann, ergänzend auch selber die eigenen Bestände zu digitalisieren und anzubieten. So viel
Konkurrenz sollte auch auf den Informationsmärkten erlaubt sein. Insgesamt appelliert das Aktionsbündnis an den Gesetzgeber und
die Gerichte, dass Schrankenregelungen wie der § 52b UrhG nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgehebelt bzw. interpretierend
marginalisiert werden.
2. Dedicated terminals sind keine Leseplätze — Das Recht auf Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch darf
nicht weiter eingeschränkt werden
Mit Unverständnis hat das Aktionsbündnis zur Kenntnis genommen, dass es nach der Rechtsprechung des OLG den Bibliotheken
nicht erlaubt sein soll, die technischen Bedingungen bereitzustellen, die es den Bibliotheksnutzern erlauben würden, das ihnen
nach § 53 UrhG zustehende Recht auch an elektronischen Leseplätzen auszuüben. Sprich: Bibliotheken dürfen nach
OLG ihre Leseplätze nicht so ausstatten, dass Nutzer das gewünschte Material ausdrucken oder auf einem eigenen
USB-Stick speichern können.
Warum muss man Studierende und Wissenschaftler bei der Arbeit behindern? Soll man etwa auch Formeln oder lange Internetadressen mit
der Hand abschreiben, da man sie ja nicht durch copy&paste in die eigene Umgebung direkt überführen kann? Das leider
traurige Satirepotenzial dieser JEIN-Entscheidung — man hat an sich das Recht, aber es kann nicht ausgeübt werden —
ist offensichtlich: Warum nicht den Bildschirm auf einen Kopierer legen oder den Bildschirm mit der Handy-Kamera abfotografieren?
Aber im Ernst — anders als bei der mehrsprachigen Analyse für die vertragliche Vereinbarung, ist das OLG in dieser Sache
nicht den anderssprachigen Versionen der EU-Richtlinie konsequent nachgegangen. In dem verbindlichen englischen Text heißt es
lediglich, dass die Materialien an dedicated terminals genutzt werden dürfen. Der deutsche Gesetzgeber hat daraus —
ob der Folgen bewusst oder einfach aus sprachlicher Verlegenheit oder aus der Gewohnheit, Bibliotheken mit lesen und
Lesesäle zu assoziieren — Leseplätze gemacht.
Das OLG hat nun diese Übersetzung wörtlich genommen, was auf Seite 16 in der Begründung des Urteils auch nachdrücklich
durch Unterstreichen von LESEplätzen dokumentiert ist. Daraus wird gefolgert, dass nur das Lesen, aber nicht das an sich
entsprechend § 53 UrhG erlaubte private Kopieren ermöglicht werden dürfe. Das aber ist nicht überzeugend: Bibliotheken
haben in ihren Beständen nicht nur lesbare Bücher, sondern auch multimediale, temporale Werke. Wie will man ein Video oder ein
Tonband auf einem LESEgerät lesen? Wenn aber das Lesen nicht der einzige Zweck der Schrankenregelung in § 52b UrhG ist, so
dürfte auch die Beschränkung auf das Lesen bzw. das Nicht-Ermöglichen von Ausdrucken oder Speichern keinen Sinn mehr machen.
Die Entscheidung des OLG überzeugt auch aus dogmatischen Gründen nicht
Das Gericht verbietet ausdrücklich das Ermöglichen einer Vervielfältigung durch Ausdrucken bzw. Speichern
auf USB-Stick. Ein Verwertungsrecht des Ermöglichens einer Vervielfältigung sehen aber die §§ 15ff UrhG
nicht vor, so dass die verbotene Handlung vom Urheberrecht nicht erfasst ist, ohne dass es auf die Anwendbarkeit von § 52b UrhG
ankäme. Die Vervielfältigung als urheberrechtlicher Eingriff wird durch die Nutzer der Bibliothek vorgenommen. Deren
Zulässigkeit ist nach den allgemeinen Regeln, insbesondere nach § 53 UrhG zu beurteilen.
Natürlich ist hier der Gesetzgeber in erster Linie gefragt
Er hat die Gerichte in vielen Fällen im Ungewissen bzw. Unhantierbaren gelassen. Das Aktionsbündnis setzt daher auf
zeitgemäßere, flexiblere und liberalere Formulierungen im anstehenden Dritten Korb der Urheberrechtsanpassung. Das
Aktionsbündnis nimmt daher zustimmend zur Kenntnis, dass sowohl die
Europäische Kommission
als auch aktuell jetzt die SPD Fraktion
im Deutschen Bundestags die aktuelle Rechtslage in Bezug auf digitale Leseplätze aus Nutzersicht nicht für befriedigend
halten. Auch Gerichte sollten bei der Auslegung den Nutzerinteressen ein größeres Gewicht zumessen können und z.B.
den Spielraum von dedicated terminals auch zugunsten der Nutzer ausnutzen.
Soll der Bundesgerichtshof entscheiden
Angesichts der vielen weiterhin offenen Fragen würde es das Aktionsbündnis begrüßen, wenn die TU Darmstadt keine
Abschlusserklärung abgeben würde. Ein Hauptsacheverfahren wäre im öffentlichen Interesse erwünscht, nicht
zuletzt um dann vielleicht eine Klärung durch den Bundesgerichtshof (BGH) herbeizuführen.
Kann man an die Solidarität der Bibliotheken, einschließlich des dbv appellieren, sich an den bei einem
Hauptsache-Berufungsverfahren anfallenden Kosten signifikant zu beteiligen?
Prof. Dr. Rainer Kuhlen
Sprecher des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft
Das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft
(http://www.urheberrechtsbuendnis.de/) wurde 2004 im Zusammenhang mit
der Novellierung der Urheberrechtsgesetzgebung in Deutschland
gegründet. Das Aktionsbündnis setzt sich für ein ausgewogenes
Urheberrecht ein und fordert für alle, die zum Zweck von Bildung und
Wissenschaft im öffentlichen Raum tätig sind, den freien Zugang zur
weltweiten Information zu jeder Zeit von jedem Ort. Grundlage des
Aktionsbündnisses ist die Göttinger Erklärung zum Urheberrecht für
Bildung und Wissenschaft vom 5. Juli 2004. Diese Erklärung wurde
unterzeichnet von sechs Mitgliedern der Allianz der
Wissenschaftsorganisationen (Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der
angewandten Forschung e.V., Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher
Forschungszentren e.V., Hochschulrektorenkonferenz,
Max-Planck-Gesellschaft, Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm
Leibniz e.V. und Wissenschaftsrat), von über 365 wissenschaftlichen
Fachgesellschaften, Informationseinrichtungen und Verbänden sowie von
mehr als 7.100 Einzelpersönlichkeiten. Sprecher des Aktionsbündnis sind
Prof. Dr. Kuhlen (Konstanz), Dr. Müller (Heidelberg), Dr. Sepp
(Kassel). Weitere Informationen über Nachfrage an: rainer.kuhlen at
uni-konstanz.de, hmueller at mpil.de und sepp at physik.uni-kassel.de.
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