Stellungnahme des Aktionsbündnisses zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz „Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister Werke und zu weiteren Änderungen des Urheberrechtsgesetzes und des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes”
4. März 2013
1 Vorbemerkung
Diese Stellungnahme geht nur auf die Vorschläge des Referentenentwurfs bezüglich des Zweitverwertungsrechts und der verwaisten Werke ein.
Das Aktionsbündnis begrüßt, dass mit dem Referentenentwurf nun die gesetzgeberische Initiative für diese beiden wichtigen Themen ergriffen wurde. Das Aktionsbündnis
meldet jedoch einigen Verbesserungsbedarf an.
Das Aktionsbündnis bedauert vor allem, dass der 2007 bei der Verabschiedung des Zweiten Korbs von Bundestag und Bundesrat erteilte Auftrag „zu prüfen, ob in
weiteren Punkten gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, und ggf. entsprechende Regelungsvorschläge zu unterbreiten”, mit diesem Entwurf sehr eng interpretiert
wurde.
Nach dem Verständnis des Bundestags und des Bundesrats sollte der Dritte Korb ein Bildungs- und Wissenschaftskorb werden. Zwar betreffen die beiden im jetzigen
Referentenentwurf angesprochenen Themen Bildung und Wissenschaft. Aber auf die „Anforderungen der modernen Medien- und Informationsgesellschaft” an
Bildung und Wissenschaft wird eben nur punktuell eingegangen. Eine umfassendere Reform im Sinne eines „Wissenschaftsurheberrechts” steht weiter aus. In
dessen Zentrum sollte nach Auffassung des Aktionsbündnisses, aber auch vieler anderer wissenschaftlicher Organisationen und politischer Parteien, eine allgemeine
Bildungs- und Wissenschaftsklausel stehen.
2 Zum Zweitverwertungsrecht
Das Aktionsbündnis hatte zuletzt in einem Brief an die Bundesministerin der Justiz, Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, vom 21.02.2013 darum gebeten, die Frage
des Zweitverwertungs-/-publikationsrechts mit Blick auf Bildung und Wissenschaft wieder aufzugreifen und konstruktiv zu beantworten.
- Das Aktionsbündnis begrüßt es entsprechend, dass nun ein Entwurf zur Regelung eines Zweitverwertungsrechts für AutorInnen von wissenschaftlichen Beiträgen
vorgelegt worden ist.
- Das Aktionsbündnis begrüßt auch, dass damit die Position der wissenschaftlichen AutorInnen gegenüber den Verlagen gestärkt wird.
- Die Positionierung dieses Zweitverwertungsrechts in § 38 UrhG erscheint sinnvoll.
Die im Referentenentwurf vorgeschlagene Umsetzung des Zweitverwertungsrechts ist nach Einschätzung des Aktionsbündnisses jedoch ungeeignet und trägt in den
verschiedenen Einschränkungen dieses Rechts eher den Interessen der Verlagswirtschaft als denen von Bildung und Wissenschaft Rechnung. Das Aktionsbündnis schlägt
daher folgende Änderungen im Referentenentwurf vor:
- Die Einschränkung auf eine „periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinende Sammlung” (also wohl Zeitschriften) ist nicht sinnvoll. Das
Aktionsbündnis erinnert daran, dass § 38 UrhG „Beiträge zu Sammlungen” heißt, und schlägt daher vor, auch Beiträge in Sammelbänden jeder Art,
auf jeden Fall aber Beiträge in Konferenz-Proceedings mit aufzunehmen. Auch diese Beiträge werden i. d. R. nicht vergütet, und Proceedings-Beiträge stellen in vielen
Disziplinen eine gegenüber Zeitschriften mindestens gleichwertige Publikationsform dar.
- Die jetzige Regelung sollte auch dafür genutzt werden (eventuell in einem neuen § 38a), größere Publikationseinheiten wie wissenschaftliche Monographien und
Lehr- sowie Schulbücher in das Zweitverwertungsrecht einzubeziehen. Dies wäre ein weiterer wichtiger Schritt, um die auch politisch gewünschte informationelle Autonomie
der AutorInnen auszubauen.
- Das Aktionsbündnis hält den Regelungsvorschlag in Absatz 4, nach dem nur solche Werke begünstigt werden sollen, die mindestens zu 50% mit öffentlichen Mitteln
finanziert wurden, zum einen für zu eng gefasst (s. dazu Punkt (d) unten) und zum andern nicht klar genug formuliert. Völlig inakzeptabel wäre es, wenn die
Begünstigungsbedingungen so interpretiert würden, dass sie nur die Ergebnisse öffentlich geförderter Forschungsprojekte beträfen. Das Aktionsbündnis bittet ausdrücklich
um Klärung, dass der Regelungsvorschlag nicht auf Arbeiten aus Projektforschung beschränkt ist.
- Wie unter (c) schon angedeutet, hält das Aktionsbündnis die Beschränkung auf die „im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten
Lehr- und Forschungstätigkeit” entstandenen Werke nicht für zielführend. Das Zweitverwertungsrecht sollte allen AutorInnen zugebilligt werden, unabhängig von der
Art ihrer Beschäftigung und unabhängig von der Form der Finanzierung ihrer Arbeit. So hatte es auch das Aktionsbündnis in einer Pressemitteilung vom 17.03.2011
formuliert: „Der Gesetzgeber sollte jedem Urheber, gleichgültig wie er bzw. sein Werk finanziert wird, das Zweitverwertungsrecht zugestehen.”
- Das Aktionsbündnis sieht den Bedarf, die Beziehung von Abs. 1 UrhG und Abs. 4 des Referentenentwurfs zu klären: Unklar ist, ob der letzte Satz von Absatz 4,
„Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam”, nur für diesen gilt oder analog auf die Einschränkung in Absatz 1, „wenn
nichts anderes vereinbart ist”, anzuwenden ist. In beiden Fällen müsste Abs. 1 geändert werden; ansonsten wäre die Neuregelung gegenüber dem Stand von 1965 ein
Rückschritt.
- Eine Embargo-Frist von 12 Monaten erscheint weder sinnvoll noch erforderlich. Eine Flexibilisierung der Embargofrist ist schwierig zu realisieren. Der Entwurf sollte
sich der international üblichen Tendenz zu einer Embargo-Frist von 6 Monaten anschließen. Verlegerische Investitionen dürften sich i. A. innerhalb dieser Frist amortisiert
haben.
- Das Aktionsbündnis fordert eine Erweiterung des Zweitverwertungsrechts auf „vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen”
— analog zu der im Referentenentwurf vorgesehenen Erweiterung von § 38, Absatz 1, Satz 1.
- Allerdings bezieht sich die Erweiterung auf öffentliche Zugänglichmachung von § 38, Absatz 1, Satz 1 nur auf das Recht der Verwerter. Im Kommentar zum Entwurf
heißt es zwar zu Absatz 1 u.a.: „Dieser Änderung folgend wird auch Satz 2, der eine Auslegungsregel für die Rechte des Urhebers enthält, dahingehend ergänzt,
dass nach Ablauf eines Jahres der Urheber das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung hat, soweit nichts anderes vereinbart wurde.”
Im Referentenentwurf selber ist diese Ergänzung in Satz 2 von Abs. 1 aber nicht zu finden.
- Das Aktionsbündnis hält die Einschränkung „in der akzeptierten Manuskriptversion” für überflüssig und schlägt vor, diesen Passus zu streichen.
- Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob es überhaupt zweckmäßig gewesen ist, einen neuen Absatz 4 in § 38 UrhG einzuführen. Wäre es nicht eindeutiger und
einfacher gewesen, es bei Absatz 1 mit kleineren Änderungen zu belassen? Z.B.
Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in einer
periodisch erscheinenden
Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung
und öffentlichen Zugänglichmachung.
Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines
halben Jahres seit Erscheinen anderweit
und nur für nicht-kommerzielle Zwecke vervielfältigen, verbreiten
und öffentlich zugänglich machen
, wenn nichts anderes vereinbart ist.
3 Ergänzung zum Verwertungsrecht mit Blick auf Open Access
Das Aktionsbündnis hält es angesichts der jetzt anstehenden Regulierung des Zweitverwertungsrechts für erforderlich, dass der Gesetzgeber einen Vorschlag vorlegt,
wie auch die Öffentlichkeit aus diesem wiedergewonnenen Recht der AutorInnen Nutzen ziehen kann — nicht nur, aber vor allem bezüglich der mit öffentlichen
Mitteln und in öffentlicher Umgebung produzierten Werke.
Die internationale Diskussion darüber reicht von
- einer Open-Access-Weitergabe-Verpflichtung durch die öffentlichen Förder-/Vergabebedingungen über
- eine Regelung durch Zwangslizenzen gegenüber den kommerziellen Rechteinhabern zugunsten von öffentlichen Open-Access-Repositorien bis hin zu
- Open-Access-Mandaten der Institutionen der AutorInnen.
Eine verbindliche Open-Access-Zweitpublikation auch zugunsten von öffentlichen Open-Access-Repositorien (institutional mandate) setzt sich auch international und auch
in der EU immer mehr durch. Das Aktionsbündnis präferiert derzeit eine Kombination von a) und b). Das Aktionsbündnis fordert aber den Gesetzgeber auf, verbindlich
abzuklären, inwieweit die (an sich zweckmäßige) Lösung c) auch in Deutschland rechtlich möglich ist — auch mit Blick auf eine ähnliche Regelung des
Patentierungsrechts zugunsten der Institutionen der ErfinderInnen, die vor einigen Jahren durch eine einfache Änderung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes
möglich wurde.
4 Zu den verwaisten Werken
Das Aktionsbündnis begrüßt, dass mit dem Entwurf weitgehend den Vorgaben der entsprechenden EU-Richtlinie entsprochen wurde. Das Aktionsbündnis begrüßt auch, dass
neben Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften und anderen Schriften auch Bildträger sowie Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind,
berücksichtigt wurden.
Die in § 62, 4 getroffene Regelung für nicht veröffentlichte Werke sollte weniger restriktiv formuliert werden, da ein öffentliches Interesse daran besteht,
diese Werke nicht nur vor Ort in den Beständen der entsprechenden Einrichtungen (Bibliotheken etc.) einzusehen. Eine Nutzung dieser digitalisierten Werke könnte
über eine spezielle Erlaubnis, z. B. zu Forschungszwecken und über eine angemessene Authentifizierungsform, im Gesetz ermöglicht werden. Es reicht nicht aus, die
Digitalisierung solcher Werke auf die interne Archivierung der privilegierten Einrichtungen und einer Vor-Ort-Nutzung zu beschränken. Auch die Remote-Nutzung, sei
es auch nur unter speziellen Bedingungen, sollte begünstigt werden.
Das Aktionsbündnis bedauert, dass der Referentenentwurf weiterhin an der Bedingung einer sorgfältigen Suche einschließlich Dokumentation und Registrierung festhält.
Diese Bedingung ist mit erheblichem Aufwand sowohl bei der Suche selbst als auch bei der Dokumentation und zentralen Registrierung verbunden. So lässt sich das Ziel
dieses Gesetzes – der Aufbau von umfassenden digitalen Bibliotheken in Deutschland und europaweit – in annehmbarer Zeit und mit akzeptablen Bürokratiekosten nicht
erreichen.
Aus informationsmethodischen Gründen ist zweifelhaft, ob es möglich ist, diese sorgfältigen Suchen automatisch durchzuführen. Selbst die British Library, die am
Aufbau von ARROWS (dem von der EU favorisierten Suchinstrument) beteiligt ist, hat darauf hingewiesen, dass solche Verfahren noch über viele Jahre problematisch
bleiben werden. Dies gilt in besonderem Maße für multimediale Materialien. Es sollte also nach Alternativen gesucht werden:
Bei der entsprechenden Anhörung im Rechtsausschuss im letzten Jahr hat das Aktionsbündnis zu erwägen gegeben, ob nicht vielmehr eine knapp befristete Bekanntmachung
eines geplanten Digitalisierungsverfahrens, z. B. bei der Nationalbibliothek, die effizientere und auch dem Internet angemessenere Lösung wäre. Diese Lösung sollte
nun noch einmal in die Beratungen einbezogen werden.
Die Regelung für die vergriffenen Werke hält das Aktionsbündnis für angemessen. Die Verpflichtung zur Registrierung jedes einzelnen Werkes erscheint allerdings zu
aufwendig.
Das Aktionsbündnis bittet das Bundesministerium der Justiz dafür Sorge zu tragen, dass alle Stellungnahmen zu dem Referentenentwurf öffentlich zugänglich gemacht
werden — es sei denn, jemand widerspricht dem ausdrücklich.
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