UrhG Coalition for Action
"Copyright for Education and Research"

Aktionsbündnis ,,Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft"
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Pressemitteilung 16/09
vom 10. Dezember 2009

Kreative Auslegungskunst der Gerichte gefragt — macht ein Hauptsache-Gerichtsverfahren in Sachen § 52b des UrhG Sinn?

Zusammenfassung:

Das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ kann das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) in Sachen § 52b UrhG nicht als angemessen oder gar zukunftsweisend akzeptieren. Weder ist das den Bibliotheken an sich zustehende Recht auf Digitalisierung und Zugänglichmachen ihrer eigenen Werke umfassend zukunftssicher zugesprochen worden. Noch ist das den Nutzern ebenfalls nach § 53 UrhG zustehende Recht auf Erstellung von Privatkopien durch Ausdrucken oder Abspeichern eingeräumt worden. Das Urteil überzeugt auch rechtsdogmatisch keineswegs, ganz zu schweigen von dem Unverständnis der Nutzungsanforderungen in Bildung und Wissenschaft. Das Aktionsbündnis hofft sehr, dass die bravourös kämpfende Technische Universität Darmstadt nicht aufgibt und ein Hauptsache-Gerichtsverfahren anstrebt, um vielleicht letztlich über den Bundesgerichtshof eine Klärung der Sinnlosigkeit solcher Regelungen und Formulierungen wie in § 52b zu erreichen.
Gefragt ist in mittlerer Sicht aber natürlich der Gesetzgeber selber, um sich im Dritten Korb an die dringend erforderliche umfassende Urheberrechtsreform zu machen.

Das Aktionsbündnis hat mit Interesse, dann aber doch mit Verwunderung die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) in Sachen § 52b UrhG zur Kenntnis genommen. Der Verlag Ulmer, unterstützt vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels, hatte eine einstweilige Verfügung gegen Praktiken der TU Darmstadt beantragt, die nach einer ersten, für die TU Darmstadt weitgehend positiven Entscheidung im zuständigen Landgericht nun noch einmal vom OLG verhandelt werden musste.

Die Entscheidung des OLG ist in der Fachwelt breit diskutiert worden. Das Aktionsbündnis möchte speziell zu zwei Punkten Stellung beziehen.

1. Priorität von Schrankenregelungen gegenüber vertraglichen Vereinbarungen

Durchaus mit Respekt hat das Aktionsbündnis den Versuch des OLG zur Kenntnis genommen, der Intention der EU-Richtlinie „Urheberrechte und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“ (2001/29/EG) gleich über drei Sprachversionen (deutsch, englisch, französisch) nachzuspüren. Dabei ist das OLG, anders als der Börsenverein, zu dem Ergebnis gekommen, dass das Angebot eines Verlages zum Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bibliothek nicht ausreicht, um den Bibliotheken das in § 52b gegebene Recht auf Digitalisierung und Anbietung ihrer Werke zu nehmen. Es muss ein solcher Vertrag abgeschlossen sein. Das ist ein Teilerfolg.

Das Aktionsbündnis fordert jedoch eine rechtliche Vorgabe, dass auch bei einer vertraglichen Vereinbarung den Bibliotheken nicht das Recht abbedungen werden kann, ergänzend auch selber die eigenen Bestände zu digitalisieren und anzubieten. So viel Konkurrenz sollte auch auf den Informationsmärkten erlaubt sein. Insgesamt appelliert das Aktionsbündnis an den Gesetzgeber und die Gerichte, dass Schrankenregelungen wie der § 52b UrhG nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgehebelt bzw. interpretierend marginalisiert werden.

2. Dedicated terminals sind keine Leseplätze — Das Recht auf Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch darf nicht weiter eingeschränkt werden

Mit Unverständnis hat das Aktionsbündnis zur Kenntnis genommen, dass es nach der Rechtsprechung des OLG den Bibliotheken nicht erlaubt sein soll, die technischen Bedingungen bereitzustellen, die es den Bibliotheksnutzern erlauben würden, das ihnen nach § 53 UrhG zustehende Recht auch an elektronischen Leseplätzen auszuüben. Sprich: Bibliotheken dürfen nach OLG ihre „Leseplätze“ nicht so ausstatten, dass Nutzer das gewünschte Material ausdrucken oder auf einem eigenen USB-Stick speichern können.

Warum muss man Studierende und Wissenschaftler bei der Arbeit behindern? Soll man etwa auch Formeln oder lange Internetadressen mit der Hand abschreiben, da man sie ja nicht durch copy&paste in die eigene Umgebung direkt überführen kann? Das leider traurige Satirepotenzial dieser JEIN-Entscheidung — man hat an sich das Recht, aber es kann nicht ausgeübt werden — ist offensichtlich: Warum nicht den Bildschirm auf einen Kopierer legen oder den Bildschirm mit der Handy-Kamera abfotografieren?

Aber im Ernst — anders als bei der mehrsprachigen Analyse für die vertragliche Vereinbarung, ist das OLG in dieser Sache nicht den anderssprachigen Versionen der EU-Richtlinie konsequent nachgegangen. In dem verbindlichen englischen Text heißt es lediglich, dass die Materialien an „dedicated terminals“ genutzt werden dürfen. Der deutsche Gesetzgeber hat daraus — ob der Folgen bewusst oder einfach aus sprachlicher Verlegenheit oder aus der Gewohnheit, Bibliotheken mit „lesen“ und „Lesesäle“ zu assoziieren — „Leseplätze“ gemacht.

Das OLG hat nun diese Übersetzung wörtlich genommen, was auf Seite 16 in der Begründung des Urteils auch nachdrücklich durch Unterstreichen von LESEplätzen dokumentiert ist. Daraus wird gefolgert, dass nur das Lesen, aber nicht das an sich entsprechend § 53 UrhG erlaubte private Kopieren ermöglicht werden dürfe. Das aber ist nicht überzeugend: Bibliotheken haben in ihren Beständen nicht nur lesbare Bücher, sondern auch multimediale, temporale Werke. Wie will man ein Video oder ein Tonband auf einem LESEgerät lesen? Wenn aber das Lesen nicht der einzige Zweck der Schrankenregelung in § 52b UrhG ist, so dürfte auch die Beschränkung auf das Lesen bzw. das Nicht-Ermöglichen von Ausdrucken oder Speichern keinen Sinn mehr machen.

Die Entscheidung des OLG überzeugt auch aus dogmatischen Gründen nicht

Das Gericht verbietet ausdrücklich das „Ermöglichen“ einer Vervielfältigung durch Ausdrucken bzw. Speichern auf USB-Stick. Ein Verwertungsrecht des „Ermöglichens einer Vervielfältigung“ sehen aber die §§ 15ff UrhG nicht vor, so dass die verbotene Handlung vom Urheberrecht nicht erfasst ist, ohne dass es auf die Anwendbarkeit von § 52b UrhG ankäme. Die Vervielfältigung als urheberrechtlicher Eingriff wird durch die Nutzer der Bibliothek vorgenommen. Deren Zulässigkeit ist nach den allgemeinen Regeln, insbesondere nach § 53 UrhG zu beurteilen.

Natürlich ist hier der Gesetzgeber in erster Linie gefragt

Er hat die Gerichte in vielen Fällen im Ungewissen bzw. Unhantierbaren gelassen. Das Aktionsbündnis setzt daher auf zeitgemäßere, flexiblere und liberalere Formulierungen im anstehenden Dritten Korb der Urheberrechtsanpassung. Das Aktionsbündnis nimmt daher zustimmend zur Kenntnis, dass sowohl die Europäische Kommission als auch aktuell jetzt die SPD Fraktion im Deutschen Bundestags die aktuelle Rechtslage in Bezug auf digitale Leseplätze aus Nutzersicht nicht für befriedigend halten. Auch Gerichte sollten bei der Auslegung den Nutzerinteressen ein größeres Gewicht zumessen können und z.B. den Spielraum von „dedicated terminals“ auch zugunsten der Nutzer ausnutzen.

Soll der Bundesgerichtshof entscheiden

Angesichts der vielen weiterhin offenen Fragen würde es das Aktionsbündnis begrüßen, wenn die TU Darmstadt keine Abschlusserklärung abgeben würde. Ein Hauptsacheverfahren wäre im öffentlichen Interesse erwünscht, nicht zuletzt um dann vielleicht eine Klärung durch den Bundesgerichtshof (BGH) herbeizuführen.
Kann man an die Solidarität der Bibliotheken, einschließlich des dbv appellieren, sich an den bei einem Hauptsache-Berufungsverfahren anfallenden Kosten signifikant zu beteiligen?

Prof. Dr. Rainer Kuhlen
Sprecher des Aktionsbündnisses „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“


The Coalition for Action "Copyright for Education and Research" (http://www.urheberrechtsbuendnis.de/) was founded in 2004 in connection with the amendment of copyright legislation in Germany. The Coalition for Action lobbies for a balanced copyright and demands free access to worldwide information at any time from anywhere for everybody active in public education and research. The Coalition for Action is based on the Göttingen Declaration on Copyright for Education and Research of 5 July 2004. Six members of the alliance of German research organizations (Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.V., Hochschulrektorenkonferenz, Max-Planck-Gesellschaft, Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. and Wissenschaftsrat), more than 365 learned societies, federations and institutions as well as more than 7,100 individuals were subscribers to this declaration. Speakers of the Coalition for Action are Prof. Dr. Kuhlen (Konstanz), Dr. Müller (Heidelberg), Dr. Sepp (Kassel). More information on demand by: rainer.kuhlen at uni-konstanz.de, hmueller at mpil.de and sepp at physik.uni-kassel.de.

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