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Coalition for Action
“Copyright for Education and Research”

Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“

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Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“

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Pressemitteilung 16/09
vom 10. Dezember 2009

Kreative Auslegungskunst der Gerichte gefragt — macht ein Hauptsache-Gerichtsverfahren in Sachen § 52b des UrhG Sinn?

Zusammenfassung:

Das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ kann das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) in Sachen § 52b UrhG nicht als angemessen oder gar zukunftsweisend akzeptieren. Weder ist das den Bibliotheken an sich zustehende Recht auf Digitalisierung und Zugänglichmachen ihrer eigenen Werke umfassend zukunftssicher zugesprochen worden. Noch ist das den Nutzern ebenfalls nach § 53 UrhG zustehende Recht auf Erstellung von Privatkopien durch Ausdrucken oder Abspeichern eingeräumt worden. Das Urteil überzeugt auch rechtsdogmatisch keineswegs, ganz zu schweigen von dem Unverständnis der Nutzungsanforderungen in Bildung und Wissenschaft. Das Aktionsbündnis hofft sehr, dass die bravourös kämpfende Technische Universität Darmstadt nicht aufgibt und ein Hauptsache-Gerichtsverfahren anstrebt, um vielleicht letztlich über den Bundesgerichtshof eine Klärung der Sinnlosigkeit solcher Regelungen und Formulierungen wie in § 52b zu erreichen.
Gefragt ist in mittlerer Sicht aber natürlich der Gesetzgeber selber, um sich im Dritten Korb an die dringend erforderliche umfassende Urheberrechtsreform zu machen.

Das Aktionsbündnis hat mit Interesse, dann aber doch mit Verwunderung die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) in Sachen § 52b UrhG zur Kenntnis genommen. Der Verlag Ulmer, unterstützt vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels, hatte eine einstweilige Verfügung gegen Praktiken der TU Darmstadt beantragt, die nach einer ersten, für die TU Darmstadt weitgehend positiven Entscheidung im zuständigen Landgericht nun noch einmal vom OLG verhandelt werden musste.

Die Entscheidung des OLG ist in der Fachwelt breit diskutiert worden. Das Aktionsbündnis möchte speziell zu zwei Punkten Stellung beziehen.

1. Priorität von Schrankenregelungen gegenüber vertraglichen Vereinbarungen

Durchaus mit Respekt hat das Aktionsbündnis den Versuch des OLG zur Kenntnis genommen, der Intention der EU-Richtlinie „Urheberrechte und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“ (2001/29/EG) gleich über drei Sprachversionen (deutsch, englisch, französisch) nachzuspüren. Dabei ist das OLG, anders als der Börsenverein, zu dem Ergebnis gekommen, dass das Angebot eines Verlages zum Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bibliothek nicht ausreicht, um den Bibliotheken das in § 52b gegebene Recht auf Digitalisierung und Anbietung ihrer Werke zu nehmen. Es muss ein solcher Vertrag abgeschlossen sein. Das ist ein Teilerfolg.

Das Aktionsbündnis fordert jedoch eine rechtliche Vorgabe, dass auch bei einer vertraglichen Vereinbarung den Bibliotheken nicht das Recht abbedungen werden kann, ergänzend auch selber die eigenen Bestände zu digitalisieren und anzubieten. So viel Konkurrenz sollte auch auf den Informationsmärkten erlaubt sein. Insgesamt appelliert das Aktionsbündnis an den Gesetzgeber und die Gerichte, dass Schrankenregelungen wie der § 52b UrhG nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgehebelt bzw. interpretierend marginalisiert werden.

2. Dedicated terminals sind keine Leseplätze — Das Recht auf Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch darf nicht weiter eingeschränkt werden

Mit Unverständnis hat das Aktionsbündnis zur Kenntnis genommen, dass es nach der Rechtsprechung des OLG den Bibliotheken nicht erlaubt sein soll, die technischen Bedingungen bereitzustellen, die es den Bibliotheksnutzern erlauben würden, das ihnen nach § 53 UrhG zustehende Recht auch an elektronischen Leseplätzen auszuüben. Sprich: Bibliotheken dürfen nach OLG ihre „Leseplätze“ nicht so ausstatten, dass Nutzer das gewünschte Material ausdrucken oder auf einem eigenen USB-Stick speichern können.

Warum muss man Studierende und Wissenschaftler bei der Arbeit behindern? Soll man etwa auch Formeln oder lange Internetadressen mit der Hand abschreiben, da man sie ja nicht durch copy&paste in die eigene Umgebung direkt überführen kann? Das leider traurige Satirepotenzial dieser JEIN-Entscheidung — man hat an sich das Recht, aber es kann nicht ausgeübt werden — ist offensichtlich: Warum nicht den Bildschirm auf einen Kopierer legen oder den Bildschirm mit der Handy-Kamera abfotografieren?

Aber im Ernst — anders als bei der mehrsprachigen Analyse für die vertragliche Vereinbarung, ist das OLG in dieser Sache nicht den anderssprachigen Versionen der EU-Richtlinie konsequent nachgegangen. In dem verbindlichen englischen Text heißt es lediglich, dass die Materialien an „dedicated terminals“ genutzt werden dürfen. Der deutsche Gesetzgeber hat daraus — ob der Folgen bewusst oder einfach aus sprachlicher Verlegenheit oder aus der Gewohnheit, Bibliotheken mit „lesen“ und „Lesesäle“ zu assoziieren — „Leseplätze“ gemacht.

Das OLG hat nun diese Übersetzung wörtlich genommen, was auf Seite 16 in der Begründung des Urteils auch nachdrücklich durch Unterstreichen von LESEplätzen dokumentiert ist. Daraus wird gefolgert, dass nur das Lesen, aber nicht das an sich entsprechend § 53 UrhG erlaubte private Kopieren ermöglicht werden dürfe. Das aber ist nicht überzeugend: Bibliotheken haben in ihren Beständen nicht nur lesbare Bücher, sondern auch multimediale, temporale Werke. Wie will man ein Video oder ein Tonband auf einem LESEgerät lesen? Wenn aber das Lesen nicht der einzige Zweck der Schrankenregelung in § 52b UrhG ist, so dürfte auch die Beschränkung auf das Lesen bzw. das Nicht-Ermöglichen von Ausdrucken oder Speichern keinen Sinn mehr machen.

Die Entscheidung des OLG überzeugt auch aus dogmatischen Gründen nicht

Das Gericht verbietet ausdrücklich das „Ermöglichen“ einer Vervielfältigung durch Ausdrucken bzw. Speichern auf USB-Stick. Ein Verwertungsrecht des „Ermöglichens einer Vervielfältigung“ sehen aber die §§ 15ff UrhG nicht vor, so dass die verbotene Handlung vom Urheberrecht nicht erfasst ist, ohne dass es auf die Anwendbarkeit von § 52b UrhG ankäme. Die Vervielfältigung als urheberrechtlicher Eingriff wird durch die Nutzer der Bibliothek vorgenommen. Deren Zulässigkeit ist nach den allgemeinen Regeln, insbesondere nach § 53 UrhG zu beurteilen.

Natürlich ist hier der Gesetzgeber in erster Linie gefragt

Er hat die Gerichte in vielen Fällen im Ungewissen bzw. Unhantierbaren gelassen. Das Aktionsbündnis setzt daher auf zeitgemäßere, flexiblere und liberalere Formulierungen im anstehenden Dritten Korb der Urheberrechtsanpassung. Das Aktionsbündnis nimmt daher zustimmend zur Kenntnis, dass sowohl die Europäische Kommission als auch aktuell jetzt die SPD Fraktion im Deutschen Bundestags die aktuelle Rechtslage in Bezug auf digitale Leseplätze aus Nutzersicht nicht für befriedigend halten. Auch Gerichte sollten bei der Auslegung den Nutzerinteressen ein größeres Gewicht zumessen können und z.B. den Spielraum von „dedicated terminals“ auch zugunsten der Nutzer ausnutzen.

Soll der Bundesgerichtshof entscheiden

Angesichts der vielen weiterhin offenen Fragen würde es das Aktionsbündnis begrüßen, wenn die TU Darmstadt keine Abschlusserklärung abgeben würde. Ein Hauptsacheverfahren wäre im öffentlichen Interesse erwünscht, nicht zuletzt um dann vielleicht eine Klärung durch den Bundesgerichtshof (BGH) herbeizuführen.
Kann man an die Solidarität der Bibliotheken, einschließlich des dbv appellieren, sich an den bei einem Hauptsache-Berufungsverfahren anfallenden Kosten signifikant zu beteiligen?

Prof. Dr. Rainer Kuhlen
Sprecher des Aktionsbündnisses „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“


The Coalition for Action "Copyright for Education and Research" (http://www.urheberrechtsbuendnis.de/) was founded in 2004 in connection with the amendment of copyright legislation in Germany. The Coalition for Action lobbies for a balanced copyright and demands free access to worldwide information at any time from anywhere for everybody active in public education and research. The Coalition for Action is based on the Göttingen Declaration on Copyright for Education and Research of 5 July 2004. Six members of the alliance of German research organizations (Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V., Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.V., Hochschulrektorenkonferenz, Max-Planck-Gesellschaft, Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. and Wissenschaftsrat), more than 365 learned societies, federations and institutions as well as more than 7,100 individuals were subscribers to this declaration. Speakers of the Coalition for Action are Prof. Dr. Kuhlen (Konstanz), Dr. Müller (Heidelberg), Dr. Sepp (Kassel). More information on demand by: rainer.kuhlen at uni-konstanz.de, hmueller at mpil.de and sepp at physik.uni-kassel.de.

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Jahrestagung des Aktionsbündnisse (online)
Ein Status-Überblick zum Urheberrecht — national und in Europa
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April 6th 2021 §

The coaltion of action takes a position on the "draft law to adapt copyright law to the requirements of the digital single market".
Opinion of April 6, 2021 on the Draft Law.
Opinion of Februar 22, 2021 on the Draft Law.
Opinion of November 6, 2020 on the Draft Bill.

October 7th 2020 Buch Kuhlen

Published by de Gruyter:
Rainer Kuhlen, „Die Transformation der Informationsmärkte in Richtung Nutzungsfreiheit — Alternativen zur Als-ob-Regulierung im Wissenschaftsurheberrecht“.
Online unter DOI: 10.1515/9783110693447

February 28th 2018

UrhWissG comes into force — not a big progress, but greater legal certainty and some improvements
(Press Release)

November 20th 2017 Jahrestagung

All presentations given at our anual meeting on November 8, 2017 are available online:
(Presentations).

June 7th 2017

The copyright reform (UrhWissG) was passed — facilitation, but no reason to cheer
(Press Release)

June 26th 2017 Pusteblume

An appeal to the German Bundestag: The UrhWissG has to be passed without restrictions within this legislative period.
The Coalition for Action calls on the two chairmen of the CDU/CSU and of the SPD, Volker Kauder and Thomas Oppermann, to release the governmental draft for the German Copyright Act for the vote in the Bundestag, and then we call the members of the Bundestag to eatablish the law without restrictions.
(Press Release)

May 22nd 2017

FAZ, you can not win this fight — distorted journalism in terms of copyright by publisher and managing director of FAZ newspaper
The action alliance criticizes the open letter of the editors and managing directors to the German Bundesrat of 12.5.2017 and of the 18.05.2017 to the deputies of the German Bundestag. Through these letters the "makers" of the newspaper try to exert pressure on the legislature. This behavior can only be described as unusual and extremely dubious.
(Press Release)

May 10th 2017

Der Bundesrat sollte sich nicht von den Untergangsszenarien des Börsenvereins blenden lassen.
Wir haben in einer Stellungnahme an den Bundesrat diesen aufgefordert, den Gesetzesentwurf zum „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz — UrhWissG“ anlässlich seiner Plenarsitzung am 12. Mai 2017 nicht aufzuhalten, sondern im Prinzip zu unterstützen.
(Press Release).

April 27th 2017

Die Zeit drängt: Bildung und Wissenschaft brauchen eine Reform des Urheberrechts!
Wir unterstützen weiter den vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf für eine Reform des Urheberrechts, jedoch bedauern wir die Verschlechterungen des Regierungsentwurfs im Vergleich zum Referentenentwurf.
(Press Release)

February 14th 2017 fake-news

We make you aware that on the website www.publikationsfreiheit.de is being tried, to manipulate the public and in particular the authors in education and science with incorrect claims in favor of publishers' interests.
(Press Release).

January 24th 2017

The way has not yet come to an end — but the direction is right
The Coalition for Action sees in the draft bill for a "Copyright Law Knowledge Society Act — UrhWissG" from the ministry for justice an important step in the direction of an education and science-friendly copyright law.
(Press Release)

December 21st 2016 Paragraphenzeichen

The road to the One General Exception for Education and Research (ABWS) should now be free now & mdash; Go ahead, Minister Maas!
(Press Release).

December 15th 2016

KMK, VG Wort and HRK must finally create clarity
The joint press release of KMK, VG Wort and HRK from 9 December 2016 is a source of uncertainty and confusion in the universities. What should actually be done with the electronic semester apprentices from 1 January 2017? Further is currently deleted or placed texts invisible. There is a need for action!
(Press Release)

December 12th 2016 Paragraphenzeichen

And they seem to still be able to move - KMK and VG-Wort. And the university rector conference (HRK) is now on board. However, the transitional regulation from the beginning of 2017 is still unclear. Debt to the present obvious disaster around the framework contract to § 52a UrhG is ultimately the intolerable delay tactics of the policy.
(Press Release).

November 23rd 2016

Folder with our recommendations for dealing with the framework contract between KMK and VG-Wort to § 52a UrhG has been published.
(Press Release)

November 16th 2016 letter to BMJV

Offener Brief an den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas: „Bitte lassen Sie den Schleier von diesem verdeckten Objekt [dem Entwurf einer Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Urheberrecht] wegreißen! Der Öffentlichkeit ist das Spiel mit Andeutungen nicht länger zuzumuten.“
(Letter).

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Publications
Jahrestagung All presentations given at our anual meeting von November 8, 2017 are online available:

publication Was wissen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler über ihre Urheberrechte, wie handeln sie, und was wünschen sie?
Studie im Auftrag des Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft e.V.

publication Folder with our recommendations for dealing with the framework contract between KMK and VG-Wort to § 52a UrhG
Version: 22 November 2016
Format: A4 duplex

publicati
on Folder on our Current Demands
Version: August 2015

publicati
on Folder on a Comprehensive Copyright Clause in Support of Education and Science
Version: August 2015

publicati
on Folder on the Right for a Second Publication for Scientific Articles
Version: July 2015

publication Information als Vitamin für Innovation: Schranken oder Lizenzen für Forschung und Lehre?
Compilation for the annual meeting on October 10, 2013

publication Breite Unterstützung für eine umfassende Verbesserung des Urheberrechts für Bildung und Wissenschaft
Evaluation of a survey and policy implications, September / October 2011

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