Nähere Erläuterungen

Zunächst müssen wir aber darauf hinweisen, dass die folgenden Aussagen nur für Verwertungsverträge (Lizenzverträge, transfer of copyright etc.) nach deutschem Recht gelten.

In der bisherigen Fassung des UrhG heißt es im § 31 Abs. 4:
„Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.“
Dieser § 31 Abs. 4 wurde 1966 zum Schutz der Autoren vor der wirtschaftlichen Macht der Verlage eingeführt. Die Regelung gilt unverändert seit dem 1.1.1966, sie wird aber mit Inkrafttreten der Novellierung wegfallen und durch einen neuen § 31a ersetzt werden. Für alte Verträge gibt es zusätzlich einen neuen § 137l, in dem der bisherige Schutz der Autoren für diese alten Verträge rückwirkend eingeschränkt wird.

Unbekannte Nutzungsarten sind die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannten Verwertungsmöglichkeiten. Vor 1995 war z. B. die Online-Nutzung über das WorldWideWeb noch nicht bekannt und konnte deshalb durch einen Lizenzvertrag vor diesem Zeitpunkt wegen § 31 Abs. 4 UrhG nicht an den Verlag übertragen werden. Dies gilt selbst dann, wenn im Vertrag Begriffe wie „sämtliche Nutzungsrechte“ benutzt wurden.

Was können Sie tun, um Ihre Rechte an der eigenen Online-Nutzung uneingeschränkt zu behalten?

An allen von Ihnen zwischen 1966 und 1995 publizierten Werken haben Sie noch immer das volle Verwertungsrecht für die Online-Nutzung, falls Sie nicht nach 1995 in einem nachfolgendem Vertrag diese Rechte dem Verlag oder einem Dritten übertragen haben. Sie können die Publikation auf Ihrer Homepage bzw. der Homepage Ihres Instituts online stellen, Sie können sie Ihrer Universitätsbibliothek zur Publikation per Open-Access auf deren Publikationsserver freigeben oder in einem fachbezogenen Publikationsserver, z.B. einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft veröffentlichen. Natürlich können Sie auch mehrere Möglichkeiten parallel benutzen. Sie können jedoch auch versuchen, mit Ihrem Verlag ein Honorar für die Überlassung der Online-Nutzungsrechte zu vereinbaren.

Diese Einräumung des Nutzungsrechts für die Online-Nutzung muss jedoch vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, also bis zum 31. 12. 2007 erfolgen.

Näheres zu Open Access Publikationsformen und zum Urheberrecht finden Sie z.B. unter

Wie bereits oben erwähnt, wird mit Inkrafttreten des novellierten Urheberrechtsgesetzes der § 31 Abs. 4 gestrichen und durch einen neuen § 31a ersetzt werden. Dieser regelt dann die unbekannten Nutzungsrechte für alle zukünftigen Urheberrechtsverträge.

Daneben tritt aber auch noch der neue § 137l „Übergangsregelung für neue Nutzungsarten“ in Kraft, in dem der bisherige Schutz der Autoren rückwirkend auch für alte Verträge eingeschränkt wird.

§ 137l Abs.1 bestimmt: „Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008) einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrecht als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenüber der Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann für Nutzungsarten, die am 1. Januar 2008 bereits bekannt sind, nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Im Übrigen erlischt das Widerspruchsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für zwischenzeitlich bekannt gewordenen Nutzungsrechte, die der Urheber bereits einem Dritten eingeräumt hat.“

(Die Absätze 2 bis 5 regeln Näheres, den vollständigen Text finden Sie z.B. unter http://www.kopien-brauchen-originale.de/media/archive/144.pdf)

Mit anderen Worten:
Im Grunde werden die bisherigen Rechte der Autoren an allen bei Vertragsabschluss unbekannten Nutzungsrechten (nicht nur der Online-Nutzung) am 1. Januar 2008 an die Verlage übertragen.

Ausnahmen sind nur:

  1. Der ursprüngliche Vertrag sah keine umfassende Nutzungsrechte vor, oder
  2. der Urheber hat die Rechte bereits einem Dritten eingeräumt, was er ja nur bei heute inzwischen bekannten Nutzungsarten konnte bzw. noch kann (siehe Anlage 1), oder
  3. der Urheber widerspricht rechtzeitig der Nutzung durch den Verlag (sieheMusterbrief). Für die Online Nutzung muss der Widerspruch sicherheitshalber bis zum 31.3.2008, spätestens aber bis zum 31.12.2008 erfolgen. Da der Verlag die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung nur an die letzte ihm bekannte und nicht an die aktuelle Adresse schicken muss, ist die eingeräumte Jahresfrist nur in dem Fall relevant, dass der Verlag keine Aufnahme der Nutzung der Online-Rechte beabsichtigt.

Nach Erhalt einer positiven Antwort auf den Widerspruch können und sollten Sie dann von Ihrem Recht auch Gebrauch machen!


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